Satzungen der Humanistischen Partei Österreichs (HPÖ)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Die Partei führt den Namen: Humanistische Partei Österreichs. Sie hat ihren Sitz in 9020 Klagenfurt, Fleischbankgasse 4 und erstreckt ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Bundesrepublik Österreich. Die Partei ist eine selbständige Rechtsperson.

§ 2: Zweck
(1) Zweck der Partei ist die Durchsetzung politischer, sozialer und wirtschaftlicher Belange in Gesetzgebung und Verwaltung mit den Mitteln, welche die Bundesverfassung und Landesverfassung und die Gesetze der Republik Österreich vorsehen, unter Berücksichtigung eines umfassend ressourcenorientierten Umgangs mit Mensch und Natur vor dem Hintergrund eines humanistischen Weltbildes.
(2) Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind u. a. Beteiligung als wahlwerbende Gruppe an Wahlen in die gesetzgebenden Körperschaften, in sonstige Vertretungskörper und öffentlich-rechtliche Einrichtungen usw., nach Maßgabe der betreffenden Wahlordnungen.

§ 3: Aufbringung der Mittel
(1) Die Aufbringung der materiellen Mittel erfolgt durch: Erträge aus Parteitätigkeiten und Mitgliedsbeiträgen und allfälligen anderen erlaubten Zuwendungen.
(2) Die Mittel dienen zur Deckung, der mit der Verfolgung der Parteiziele und des Parteizwecks entstehenden Kosten und zur Umsetzung, der in den Satzungen intendierten Vorhaben zur Erreichung des Parteizwecks.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Partei kann ordentliche und unterstützende Mitgliedern haben. Ansonsten können projektbezogen grundsätzlich alle österreichischen Staatsbürger und alle Einwohner, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, an der Partei und den Parteizielen und -tätigkeiten mitwirken und teilhaben. Ausgenommen sind Personen, die rassistische oder anderweitig strafrechtlich belangbare Vorhaben jeder Art verfolgen.
(2) Ordentliche Mitglieder können Personen mit vollendetem 16. Lebensjahr werden, die sich im Sinne der Satzungen in der Partei betätigen möchten.
(3) Unterstützende Mitglieder können physische und juristische Personen werden, welche die Ziele der Partei durch Geld- und Sachzuwendungen oder sonst wie fördern.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme seitens des Parteirates auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeansuchens erworben. Es ist allerdings keine ausdrückliche Mitgliedschaft notwendig, um an der Partei teilnehmen zu können. Auch ist die Zugehörigkeit zu einer anderen Partei, sofern diese den Intentionen der Aufnahmekriterien in § 4 Punkt nicht widerspricht, zulässig.
(2) Die Aufnahme kann aber ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bis zur Entstehung der Partei erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Parteigründer, im Fall eines bereits gewählten Parteirats durch diesen.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt aus der Partei kann jederzeit erfolgen. Er ist der Partei schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Streichung einer Mitgliedschaft kann durch den Parteirat, bzw. durch das von ihr ermächtigte Parteigremium erfolgen, wenn das Mitglied den Grundintentionen der humanistischen Ausrichtung zuwiderhandelt oder dem Ansehen der Partei schädigt. Für einen allfälligen Ausschluss ist eine Mehrheit im Parteirat notwendig. Gegen den Ausschluss kann binnen Monatsfrist schriftlich eingesprochen werden. Eine neuerliche Anhörung und eine zweiter Mehrheitsbeschluss für den Ausschluss machen diesen endgültig. Ansonsten ist der Ausschluss rückgängig zu machen und die Rechte und Pflichten des Mitglieds leben wieder auf.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzungen entweder persönlich oder durch Delegierte an den Tagungen der Partei teilzunehmen, bei diesen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und bei den zu fassenden Beschlüssen und vorzunehmenden Wahlen durch ihre Stimmabgabe mitzuwirken. Alle anderen Personen haben ebenso die Möglichkeit an den vorstehenden Versammlungen teilzuhaben und haben im Einzelfall je nach Ausweisung eines Projektes auch ein projektbezogenes Stimmrecht unabhängig von einer sonstigen Mitgliedschaft. Ausgenommen sind hier lediglich Mitglieder anderer Parteien. Diese können an den Projekten mitarbeiten, aber nicht direkt in die Abstimmungsprozesse eingreifen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder können zu Delegierten und in die Organe der Partei gewählt beziehungsweise entsendet werden. Die Mitglieder sind keinen Verpflichtungen ausgesetzt, sondern sie sind eingeladen, sich an den für sie interessanten Themen durch Mitsprache und gegebenenfalls auch durch Mitarbeit einzubringen. Bei juristischen Personen üben Bevollmächtigte ein allfälliges Mitgliedsrecht aus.

§ 9: Organe der Partei
Der Parteirat. Die/der Parteiratsleiterin/leiter.

§ 10: Der Parteirat
Der Parteirat besteht aus ordentlichen Parteimitgliedern, die durch ein Wahlverfahren ermittelt werden. Er umfasst mindestens 3 Personen. Die Abhaltung dieser Wahl muss den Teilnahmeberechtigten mindestens drei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom jeweiligen Parteirat bestimmt. Entscheidungen des Parteirats sind nur bei Einstimmigkeit gültig. Eine außerordentliche Wahl kann jederzeit durch Einstimmigkeit im Parteirat erwirkt werden. Diesfalls ist innerhalb von 6 Wochen ein entsprechendes Wahlverfahren anzusetzen und durchzuführen. Die/der Parteiratsleiterin/leiter wird in einer offenen oder geheimen Wahl durch den Parteirat ermittelt. Die/der Parteiratsleiterin/leiter vertritt die Partei in Abstimmung mit dem Parteirat nach außen und in allen anderen relevanten Angelegenheiten. Ihr/ihm obliegt auch die Installierung und Betreibung bzw. Aufrechterhaltung des inneren Geschäftsbetriebs. Für allfällige Notfälle ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. In allen anderen Fällen haben die verbleibenden Mitglieder des Parteirat, nach demokratischen Prinzipien Entscheidungen zu treffen.

§ 11: Anwendung und Auslegung der Satzungen
Die vorliegenden Satzungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass die größtmögliche Handlungsfähigkeit gewährleistet ist.

§ 12: Auflösung der Partei
Im Fall der freiwilligen Auflösung der Partei wird das Parteivermögen vom Tage der Auflösung an, vom Parteirat und/oder von mindestens drei ordentlichen Parteimitgliedern unter Beistellung eines Notars verwaltet und ein allfälliges Parteivermögen im Sinne der Partei einer humanistisch engagierten, gemeinnützig arbeitenden Gruppierung übergeben. Klagenfurt, am 3. Juni 2005 Humanistische Partei Österreichs, Fleischbankgasse 4, 9020 Klagenfurt.

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